Kindes- und Erwachsenenschutzdienst

Der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) wird im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) tätig. Insbesondere üben unsere Mitarbeitenden Beistandsmandate aus.

Kindesschutz

Der Kindesschutz hat zur Aufgabe, Gefahren von einem Kind abzuwenden, dessen Eltern oder Betreuer ihren Aufgaben nicht oder nicht ausreichend gerecht werden. Je nach Situation können die Schutzmassnahmen in der Ermahnung, Weisung und Aufsicht, in der Beistandschaft, der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der Entziehung der elterlichen Sorge bestehen.

Verfügt die Behörde eine Beistandschaft, berät und unterstützt der Beistand/die Beiständin die Eltern in ihrer Sorge um das Kind und bezieht wo nötig weitere Fachstellen mit ein.
Im Falle von Konflikten um die Regelung des Besuchsrechts kann eine Beistandschaft mit dem Auftrag errichtet werden, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten der Besuchskontakte festzulegen.

Erwachsenenschutz

Beim Erwachsenenschutz geht es darum, erwachsenen Personen beizustehen, deren Handlungs- und Urteilsfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass sie ihr Leben nicht ohne Unterstützung bewältigen können. Je nach Schwere der Einschränkung kommen unterschiedliche Beistandschaften zum Tragen:

  • Eine Begleitbeistandschaft dient der punktuellen Unterstützung in der Erledigung von Angelegenheiten. Sie schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
  • Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Falls nötig kann die KESB die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken.
  • Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder der Beiständin verwaltet werden sollen.
  • Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn für bestimmte Handlungen der verbeiständeten Person jeweils das Einverständnis des Beistands oder der Beiständin eingeholt werden muss. Für die Rechtsgültigkeit dieser Handlungen ist dann sowohl die Zustimmung der verbeiständeten Person wie auch jene des Beistands oder der Beiständin notwendig. 
  • Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
  • Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person dauerhaft urteilsunfähig ist, sich mit ihren Handlungen immer wieder gefährdet und deshalb in besonderem Ausmass hilfsbedürftig ist. Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Beiständin oder der Beistand entscheidet und vertritt die betroffene Person in allen diesen Bereichen. 
Die genannten Formen der Beistandschaft für Erwachsene sind in den Artikeln 393 bis 398 des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt.

Für die Verfügung von Kindesschutzmassnahmen und Beistandschaften sind im Aargau die Familiengerichte zuständig. Für das Einzugsgebiet der Sozialen Dienstleistungen Region Brugg ist dies das Familiengericht am Bezirksgericht Brugg.


Unser Einsatzgebiet

Der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst der Sozialen Dienstleistungen der Region Brugg ist für 19 Gemeinden des Bezirks Brugg zuständig. Bei der Gemeinde Birr wenden Sie sich bitte an den Kindes- und Erwachsenenschutzdienst in Birr.

KESD Bezirk Brugg Neupng 


So erreichen Sie uns

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst

Schulthess-Allee 1
5201 Brugg

Sekretariat Telefon
056 448 90 30

kesd@brugg.ch